Praxisgründung für Heilpraktiker Psychotherapie
Nach bestandener Prüfung ergeben sich für viele Absolventen hinsichtlich der Praxiseröffnung Heilpraktiker Psychotherapie folgende Fragestellungen:
- Wie eröffne ich meine Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz?
- Wie sollte ich meine Praxis nennen?
- Was muss ich bei der Erstellung einer Webseite beachten?
- Welche ordnungsrechtlichen, steuerlichen, versicherungstechnischen Aspekte sind wichtig?
- In welcher Art und Weise ist Werbung erlaubt?
- Wie rechne ich mit privaten Krankenkassen ab?
Das Institut für Kommunikation und Gesundheit bietet hierzu im Rahmen der Weiterbildung Kurzzeit-Psychotherapie ausführliche Informationen. Auch in einer Einzelberatung besteht die Möglichkeit alle Praxisgründungsaspekte umfassend zu besprechen; Konataktaufnahme unter Einzelstunde Praxiseröffnung für Heilpraktiker Psychotherapie.
Um einen Überblick hinsichtlich der wesentlichen Themen zu bekommen, sollen die folgenden Hinweise eine kleine Hilfe darstellen.
Für die Eröffung einer Praxis im Rahmen der Tätigkeit als Heilpraktiker Psychotherapie sind folgende Aspekt wichtig:
Berufliche Rahmenbedingungen
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die freiberufliche Tätigkeit in therapeutischen Berufen regeln, sind ständigen Änderungen unterworfen. Daher sind diese Angaben vorbehaltlich von Aktualisierungen zu verstehen und von jeder Gewährleistung ausgenommen. Es empfiehlt sich, vor Praxiseröffnung aktuell eine Fachberatung durch das jeweilige Ordnungsamt, einen Steuerberater sowie einen Versicherungsfachmann in Anspruch zu nehmen.
Praxisräume: Das Gesundheitsamt / Ordnungsamt bestimmt regional unterschiedlich mit stark abweichenden Varianten die Vorgaben der Praxisgestaltung. Die Eröffnung einer Praxis muss dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt werden.
Praxisschild: Hier bestehen aus ordnungsrechtlicher Sicht keine wesentlichen Vorgaben. Das Praxisschild sollte den Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Berufbezeichnung darstellen und den "örtlichen Gepflogenheiten" entsprechen. Zusätzlich ist es möglich auf dem Praxisschild das Therapieangebot hinsichtlich der angewendeten Verfahren zu bestimmen z.B. Gestalttherapie, Verhaltenstherapie, NLP-Therapie.
Der Mietvertrag muss eine gewerbliche Nutzung vorsehen.
Finanzamt: Der Heilpraktiker Psychotherapie in der reinen therapeutischen Arbeit unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
Buchführung: Einnahme-Überschussrechnung in Form eines Kassenbuches.
Rechnungsstellung:
Damit eine Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Angaben enthalten sein:
• Rechnungssteller mit voller Anschrift,
• Rechnungsempfänger mit voller Anschrift,
• Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
• Rechnungstext (Diagnose, psychotherapeutische Behandlung, Betrag)
• Angabe der Steuernummer (wird vom Finanzamt vergeben)
• Vermerk, „Betrag ohne Umsatzsteuer, da steuerfreie Leistung“ wenn die Rechnung auf therapeutischen Leistungen
beruht.
Rechtsform: Der Heilpraktiker Psychotherapie ist Freiberufler
Auftritt nach außen: Als Freiberufler in Form eines Einzelunternehmens können so genannte Etablissement-Bezeichnungen verwendet werden. Zu dieser Bezeichnung muss der Nachname und ein ausgeschriebener Vorname angegeben werden, z.B. Heilpraktikerpraxis eingeschränkt für Psychotherapie Karl Mustermann. Die Gestaltung einer Internetseite, speziell das Impressum, muss hinsichtlich rechtlicher Aspekte den aktuellen Vorschriften z.B. Wettbewerbsregeln (siehe Werbung) entsprechen.
Die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist dem Heilpraktiker Psychotherapie nicht erlaubt. Empfohlene Berufsbezeichnung ist: Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie. Weitere Informationen zur rechtlichen Problematik finden Interessierte unter Berufsbezeichnung Heilpraktiker Psychotherapie.
Berufsgenossenschaft: Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist nur bei der Einstellung von geringfügig oder fest angestellten Beschäftigten erforderlich.
Werbung: Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) zu beachten.
Unzulässig sind z.B. Heilungsversprechen, vergleichende Werbung, Fernbehandlung (Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Weitere Infos finden Interessierte im Heilmittelwerbegesetz.
Versicherungswesen:
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist auf alle Fälle empfehlenswert. Sie deckt Haftungsschäden ab, die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Patienten gestellt werden.
Rentenversicherung: Der Heilpraktiker Psychotherapie ist nicht rentenversicherungspflichtig. Er kann der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig beitreten.
Krankenversicherung: Der freiberuflich Tätige hat die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist i.d.R. ungünstig.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Erkrankt der Versicherte so schwer, dass eine weitere Berufsausübung auf Dauer unmöglich ist, tritt diese Versicherung ein.
Krankentagegeldversicherung: Bei vorübergehender Erkrankung deckt diese Versicherung Einnahmeausfälle ab.
Praxisführung
Im Rahmen der Aufzeichnungspflicht des Heilpraktikers ist das Führen einer Patientendatei und die sichere Verwahrung der Patientenkarten Pflicht.
Der Heilpraktiker unterliegt zivilrechtlich der Schweigepflicht. Nur in Strafgerichtsprozessen muss Auskunft gegeben werden.
Patienten haben prinzipiell das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen. Ausgenommen sind die persönlichen Aufzeichnungen des Therapeuten.
Der Heilpraktiker hat Kurierfreiheit, darunter versteht man die Tatsache, dass der Heilpraktiker seine Patienten frei auswählen kann, d.h. nicht gezwungen ist, jeden Patienten anzunehmen – die Hilfeleistung im Notfall ausgenommen.
Wenn der Heilpraktiker Psychotherapie neben dieser Tätigkeit „unter demselben Dach“ noch in anderen Bereichen tätig ist (z.B. als Physiotherapeut) muss diese Tätigkeit zeitlich und möglichst auch räumlich abgegrenzt sein. Es muss für den Patienten (Klienten) transparent sein, wann er sich in welcher Behandlung befindet.
Sorgfaltspflicht
Generell kann der Heilpraktiker Psychotherapie im Rahmen der Methodenfreiheit alle ihm bekannten psychotherapeutischen Methoden in die Behandlung einbeziehen. Es wird erwartet, dass der Heilpraktiker Psychotherapie sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst ist.
Auch im Rahmen leichterer Erkrankungen muss der Heilpraktiker eine Behandlung ablehnen, wenn der Patient sich weigert, eine notwendige Spezialuntersuchung (z. B. zur Absicherung der Diagnose) oder erforderliche Spezialbehandlung durchführen zu lassen.
Die regelmäßige Fortbildung ist Pflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht. Der Umfang dieser Fortbildung ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Der Nachweis des Kaufs von Fachbüchern würde im Notfall ausreichen.
Vergütung der Leistung
Der Heilpraktiker ist in der Abrechnung prinzipiell frei, d.h. er kann theoretisch so viel oder so wenig verlangen, wie er es möchte. Zu Beginn der Therapie ist es notwendig, Patientenverträge (Dienstleistungsvertrag) zumindest mündlich und die Kosten sowie die Regelung von Terminabsagen zu vereinbaren. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag gibt beiden Seiten Sicherheit und vermeidet Streitigkeiten.
Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt automatisch die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebueH).
Übernahme der Therapiekosten durch Krankenkassen
Bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Kosten.
Die privaten Krankenkassen und Beihilfestellen übernehmen unter Umständen die Therapiekosten, die ein Heilpraktiker für Psychotherapie in Rechnung stellt. Bei Abrechnung über private Krankenkassen wird seitens der privaten Krankenkasse in der Regel die Gebührenordnung der Heilpraktiker zugrunde gelegt.
Die Honorarsätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker entstammen Erhebungen aus den 80ger Jahren und zeigen durchschnittliche minimale und maximale Honorare.
Es ist ratsam, schon bei Behandlungsbeginn darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Kostenübernahme in der Verantwortung des Patienten steht und der Zustimmung durch die private Krankenkasse bedarf. Vor einer Behandlung muss die Kostenübernahme durch die private Krankenkasse ausdrücklich bestätigt werden. Die Rechnung geht grundsätzlich an den Patienten und wird von ihm bezahlt. Der Patient erhält die Erstattung im Rahmen seiner Abrechnung mit der privaten Krankenkasse.
Kursangebot für Heilpraktiker Psychotherapie:
Alle speziellen Besonderheiten die bei einer Praxisgründung zu berücksichtigen sind, regionale Besonderheiten betreffend ordnungsrechtlicher Bestimmungen, sowie Tipps zur Abrechnung mit privaten Krankenkassen und Beihilfestellen sind Thema des Weiterbildungskurses für Heilpraktiker Psychotherapie.

