Institut für Kommunikation und Gesundheit - Bernhard Tille

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Praxisführung

Im Rahmen der Aufzeichnungspflicht des Heilpraktikers ist das Führen

einer Patientendatei und die sichere Verwahrung der Patientenkarten Pflicht. Der Heilpraktiker unterliegt der Schweigepflicht. Nur in Strafgerichtsprozessen muss Auskunft gegeben werden. Weitere Ausnahmen sind alle psychiatrischen Notfälle. Hier muss der Notarzt eingeschaltet werden.

Patienten haben prinzipiell das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen. Ausgenommen sind die persönlichen Aufzeichnungen des Therapeuten. Falls der Patient verstorben ist, kann das Recht auf die nächsten Angehörigen übergehen.
Der Heilpraktiker hat Kurierfreiheit, darunter versteht man die Tatsache, dass der Heilpraktiker seine Patienten frei auswählen kann, d.h. nicht gezwungen ist, jeden Patienten anzunehmen – die Hilfeleistung im Notfall ausgenommen.

Wenn der Heilpraktiker Psychotherapie neben dieser Tätigkeit „unter demselben Dach“ noch in anderen Bereichen tätig ist (z.B. als Physiotherapeut) muss diese Tätigkeit zeitlich und möglichst auch räumlich abgegrenzt sein. Es muss für den Patienten (Klienten) transparent sein, wann er sich in welcher Behandlung befindet.

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