Die Rechtsform beschreibt die Art, wie die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
zwei oder mehreren Personen. Dies geschieht einzig, um die Kosten gering zu halten: Automatisch ist der Freiberufler mit Beginn seiner Tätigkeit ein Einzelunternehmen. Die Praxisgemeinschaft ist die einfachste Form einer Zusammenarbeit, z.B. mehrere Selbstständige mieten eine gemeinsame Praxis und richten ein gemeinsames Sekretariat ein. Es sollte vertraglich geregelt werden, wer welchen Miet- oder sonstigen Kostenanteil übernimmt, sonst wird es im Streitfall (z.B. Auszug Einzelner, gemeinsam angeschaffte Gegenstände) kompliziert.
Arbeiten zwei oder mehrere Personen zusammen, und erscheint dies auf allen öffentlichen Papieren, liegt eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ vor. In einer GbR arbeiten alle Beteiligten auf gemeinsame Rechnung und auf gemeinsames Risiko. Die in die Gesellschaft eingebrachten Beiträge und gemeinsam erworbenen Gegenstände werden Gemeinschaftseigentum. Die Haftung aller erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen. Es empfiehlt sich, in dieser Rechtsform einen schriftlichen Vertrag für die GbR ausarbeiten zu lassen.
In einer Partnergesellschaft können sich Angehörige freier Berufe
zusammenschließen. Die Grundzüge sind ähnlich wie in der vorgenannten
GbR. Die gemeinsame Haftung mit dem gesamten Vermögen kann jedoch
vertraglich beschränkt werden. Ein schriftlicher Partnervertrag ist
vorgeschrieben. Die Partnergesellschaft muss in das
Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
Die Rechtsformen der GmbH und Aktiengesellschaft sind im GmbH-Gesetz
und Aktiengesetz geregelt. Hier ist die Haftung begrenzt. Beide
Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Hinsichtlich der Wahl der Rechtsform ist eine steuerliche Beratung sinnvoll, um Steuernachteile zu vermeiden.
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